Gesetze / Bundesgleichstellungsgesetz
BGleiG§ 13 Inhalt
Stand: 10.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/13#abs-1 (1) Der Gleichstellungsplan muss eine Bestandsaufnahme vornehmen, indem er die bestehende Situation der Frauen und Männer in der Dienststelle zum 30. Juni des Jahres seiner Erstellung beschreibt und die bisherige Förderung der Beschäftigten in den einzelnen Bereichen für die vergangenen vier Jahre auswertet. Zur Bestandsaufnahme gehört auch eine Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen haben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im Vergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben. Sind die Zielvorgaben des vorherigen Gleichstellungsplans nicht umgesetzt worden, so sind im aktuellen Gleichstellungsplan die Gründe für die Zielverfehlung darzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/13#abs-2 (2) Der Gleichstellungsplan legt fest, wie und bis wann
Im Gleichstellungsplan sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Führungsebene festzulegen. Sofern Zielvorgaben zur Besetzung von Arbeitsplätzen zu entwickeln sind, über deren Besetzung die Dienststelle nicht entscheidet, sind die Vorgaben in Absprache mit der für die Arbeitsplatzbesetzung zuständigen Stelle zu entwickeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/13#abs-3 (3) Der Gleichstellungsplan hat für jede Zielvorgabe konkrete Maßnahmen personeller, sozialer oder organisatorischer Art zur Erreichung der jeweiligen Zielvorgabe zu benennen. Er enthält insbesondere auch Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/13#abs-4 (4) Sofern personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, durch die Stellen oder Planstellen gesperrt werden oder wegfallen, ist im Gleichstellungsplan vorzusehen, dass der Anteil des unterrepräsentierten Geschlechts in den betreffenden Bereichen zumindest nicht sinkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGleiG%202015/13#abs-5 (5) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 13 BGleiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Trier, 01.03.2011 – 1 K 1202/10.TRZitiert von 1
- VG Köln, 12.10.2006 – 15 K 5150/05
- BVerwG, 09.09.2021 – 2 A 3/20Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der GleichstellungsbeauftragtenZitiert von 54
- BVerwG, 23.11.2010 – 1 WB 10.10
- BVerwG, 28.10.2009 – 1 WB 67.08Zitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 14.08.2013 – 9 L 3043/13.FZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 31.03.2010 – 6 B 1734/09Zitiert von 6
- OVG NRW, 12.12.2006 – 1 B 1537/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BGleiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.08.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I 3311)
BGBl. 2021 I S. 3311
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.